Angeordnete Mediation

Information zu Voraussetzungen und Ablauf

Ziel

Getrennt lebende Eltern, die in Konflikte bis hin zur chronischen Hochstrittigkeit verstrickt sind, werden in der Angeordneten Mediation darin unterstützt, neue Kooperationsfähigkeit zu entwickeln. Ziel ist, dass die destruktiven Muster neuen Regeln eines konstruktiven Verhandelns und Handelns Platz machen und sich die Eltern dauerhaft zum Wohle ihrer Kinder engagieren können.

Auftrag

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder das Gericht erlassen zuhanden der Eltern eine Weisung „Angeordnete Mediation“ im Sinne einer Kindesschutzmassnahme mit geregelter Kostenfolge und Kostengutsprache. Diese Weisung mit vordefinierten Zielsetzungen verpflichtet die Eltern, die darin bezeichneten Inhalte zusammen mit dem Mediationsteam zu bearbeiten und neue Verhaltensregeln in ihre Elternschaft zu integrieren.

Voraussetzungen

  • Jegliche Tätigkeiten von Anwälten, Gutachtern, Beratern etc. werden während des Mediationsprozesses sistiert.
  • Klare und transparente Rollenfestlegungen: Gericht, KESB, Beistand oder weitere Fachleute, Mediationsteam
  • Auftrag durch KESB oder Gericht, basierend auf folgenden Gesetzesartikeln:
  • Artikel 272 ZGB Kindeswohl
  • Artikel 273 ZGB persönlicher Verkehr
  • Artikel 307 ZGB „Eltern ermahnen oder Ratschläge erteilen“, Weisung an Eltern, „Pflichtmediation“.
  • Artikel 314 Abs.2 ZGB „in geeigneten Fällen“, „Aufforderung“, wenn Kostenfolge mit bewilligtem Kostendach geregelt ist.

Verlauf und die Rolle der Mediatoren

Der Verlauf der angeordneten Mediation zeichnet sich, wie jener der freiwilligen Mediation, durch eine gewisse Resultatoffenheit aus, so dass auch die Eltern eigene Themen und Anliegen einbringen können.
Die Konflikte werden in der Mediation durch Verhandeln zwischen den Eltern möglichst eigenverantwortlich gelöst. Die Mediatoren leiten das Gespräch, vermitteln zwischen den Konfliktparteien und führen durch den klar strukturierten Mediationsprozess.
Bei positivem Verlauf resultiert am Schluss der Mediation eine Vereinbarung oder Teilvereinbarung betreffend aller offenen Fragen und Problemstellungen, insbesondere aber eines gut geklärten Betreuungsmodells und aller Fragen, welche die Umsetzung der elterlichen Sorge im Alltag betreffen. Basis dieses Prozesses bilden neue Regeln einer konstruktiven und respektvollen Kommunikation zwischen den Eltern.
Kommt es zu einem Abbruch der Mediation, so wird die zuweisende Stelle darüber informiert. Die weiteren Schritte bzw. Massnahmen nach dem Abbruch liegen in der Verantwortung der KESB oder des Gerichts.
Die Mediatoren haben grundsätzlich keine Kontroll-, Gutachter- oder Weisungsfunktionen.
Aufträge zur Regelung von Unterhaltsfragen können in der Regel nicht im Rahmen einer Angeordneten Mediation übernommen werden.

Ablauf

  • KESB oder Gericht nimmt Kontakt mit den Mediatoren auf und klärt Dringlichkeit, Auftrag und Rahmen der Angeordneten Mediation.
  • KESB oder Gericht erstellt Weisung für Angeordnete Mediation, klärt die Finanzierung und erteilt dem Co-Mediationsteam Kostengutsprache.
  • Die Mediatoren übernehmen bzw. bestätigen den Auftrag im vereinbarten Rahmen.
  • Erstkontakt mit den Eltern und Terminplanung. Erstgespräch erfolgt in der Regel nach Terminvorgabe des Co-Mediationsteams.
  • Koordinations-Planung der Mediation inkl. aller notwendigen Absprachen mit involvierten Institutionen, Therapeuten, Ärzten, Anwälten etc.
  • Erstgespräch mit Mutter und Vater einzeln oder gleich gemeinsam, je nach Ausgangslage.
  • Weitere Mediationsarbeit mit beiden Elternteilen, allenfalls Einzelsitzung mit Kindern, Weiterarbeit bis Zielerreichung.
  • Abschluss: Vereinbarung oder Teilvereinbarung oder Abbruch der Mediation.
  • Schlussbericht an die KESB oder ans Gericht mit Kopie an die Medianden.

Kosten

Die Erfahrung zeigt, dass sich ein Zeitbudget für ca. 6 Mediationssitzungen à 2 Stunden bewährt. Sollten im Einzelfall zusätzliche Sitzungen benötigt werden, wird der zuweisenden Behörde für die erweiterte Zielsetzung bzw. für die erwarteten Mehrkosten vorgängig ein Antrag gestellt.
Verrechnet wird immer die effektiv benötigte Zeit.
Es erfolgt eine Kostengutsprache der zuweisenden Behörde an die verantwortlichen Mediatoren. Diese Kostengutsprache bezieht sich auf ein Kostendach basierend auf sechs bis acht Mediationssitzungen sowie Koordinationsaufwand für Absprachen, Protokolle etc. im Rahmen von sechs Stunden auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.- pro Fachperson.

6 Sitzungen à 2 Stunden Mediationen (Co-Mediation), 12 Std. à 400.-CHF4‘800.-
6 Stunden Koordinationsarbeiten à 200.-CHF1‘200.-
TotalCHF6’000.-

Auftragserteilung

Zur Auftragserteilung wird die folgende Formulierung vorgeschlagen:
„Die KESB….. /das Gericht……. erteilt dem Co-Mediationsteam Andreas Baumann & Carol Wiedmer, Kempterstrasse 5, 8032 Zürich, den Auftrag, eine angeordnete Mediation mit einem Kostendach von CHF 6’000.00 zzgl. Mwst. durchzuführen. Das beauftragte Co-Mediationsteam ist zur Mitteilung verpflichtet, falls keine Mediation zustande kommt, die Mediation mehr Zeit beansprucht oder diese abgebrochen wird.“

Zürich, März 2019